Gliederung der Lehrabschlußprüfung
§ 1.
(1) Die Lehrabschlußprüfung gliedert sich in eine praktische und in eine theoretische Prüfung.
(2) Die praktische Prüfung umfaßt die Gegenstände
- a) Geschäftsfall Büro,
- b) Korrespondenz,
- c) Verwaltung und Organisation.
(3) Die theoretische Prüfung umfaßt die Gegenstände
- a) Kaufmännisches Rechnen,
- b) Buchführung.
(4) Die theoretische Prüfung entfällt, wenn der Prüfling die Erreichung des Lehrziels der letzten Klasse der fachlichen Berufsschule nachgewiesen hat.
Zuletzt aktualisiert am
09.02.2026
Gesetzesnummer
10007163
Dokumentnummer
NOR12077846
alte Dokumentnummer
N5199115813J
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