§ 1 Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereiniger

Alte FassungIn Kraft seit 30.6.1990

Gliederung der Lehrabschlußprüfung

§ 1.

(1) Die Lehrabschlußprüfung gliedert sich in eine praktische und eine theoretische Prüfung.

(2) Die praktische Prüfung umfaßt die Gegenstände

  1. a) Prüfarbeit,
  2. b) Fachgespräch.

(3) Die theoretische Prüfung umfaßt die Gegenstände

  1. a) Wirtschaftsrechnen,
  2. b) Fachkunde,
  3. c) Entsorgung und Umweltschutz.

(4) Die theoretische Prüfung entfällt, wenn der Prüfling die Erreichung des Lehrziels der letzten Klasse der fachlichen Berufsschule nachgewiesen hat.

Zuletzt aktualisiert am

02.02.2026

Gesetzesnummer

10007071

Dokumentnummer

NOR12077045

alte Dokumentnummer

N5199012229J

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