§ 1 Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Fotograf

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1990

Gliederung der Lehrabschlußprüfung

§ 1.

(1) Die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Fotograf gliedert sich in eine praktische und in eine theoretische Prüfung.

(2) Die praktische Prüfung umfaßt die Gegenstände

  1. a) Prüfarbeit,
  2. b) Fachgespräch.

(3) Die theoretische Prüfung umfaßt die Gegenstände

  1. a) Wirtschaftsrechnen,
  2. b) Fachkunde.

(4) Die theoretische Prüfung entfällt, wenn der Prüfling die Erreichung des Lehrziels der letzten Klasse der fachlichen Berufsschule nachgewiesen hat.

Zuletzt aktualisiert am

02.02.2026

Gesetzesnummer

10007070

Dokumentnummer

NOR12077035

alte Dokumentnummer

N5199012218J

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