Gliederung der Lehrabschlußprüfung
§ 1.
(1) Die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Industriekaufmann gliedert sich in eine praktische und in eine theoretische Prüfung.
(2) Die praktische Prüfung umfaßt die Gegenstände
- a) Geschäftsfall,
- b) Betriebsorganisation,
- c) Branchenbezogene Warenkunde.
- Die Prüfung in dem unter lit. a genannten Gegenstand erfolgt schriftlich und mündlich, wobei die Leistungen in beiden Teilen mit einer gemeinsamen Note zu bewerten sind. In den unter lit. b und c genannten Gegenständen erfolgt die Prüfung mündlich.
(3) Die theoretische Prüfung umfaßt die Gegenstände
- a) Kaufmännisches Rechnen,
- b) Buchhaltung.
- Die Prüfung in den Gegenständen a) und b) erfolgt schriftlich.
(4) Die Gegenstände der theoretischen Prüfung sind nicht zu prüfen, wenn der Prüfling die Erreichung des Lehrzieles der letzten Klasse der fachlichen Berufsschule gemäß § 4 Abs. 1 der Verordnung BGBl. Nr. 170/1974 nachgewiesen hat.
Zuletzt aktualisiert am
11.02.2026
Gesetzesnummer
10006482
Dokumentnummer
NOR12071192
alte Dokumentnummer
N51976150500
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