§ 1 Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Metall- und Stahlschleifer und Galvaniseur

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1975

Vgl. auch Lehrberufsliste BGBl. Nr. 268/1975 und Ausbildungsvorschrift BGBl. Nr. 696/1974.

Gliederung der Lehrabschlußprüfung

§ 1.

(1) Die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Metall- und Stahlschleifer und Galvaniseur gliedert sich in eine praktische und in eine theoretische Prüfung.

(2) Die praktische Prüfung umfaßt die Gegenstände

  1. a) Prüfarbeit,
  2. b) Fachgespräch.

(3) Die theoretische Prüfung umfaßt die Gegenstände

  1. a) Fachrechnen,
  2. b) Fachkunde,
  3. c) Fachzeichnen.

(4) Die Gegenstände der theoretischen Prüfung sind nicht zu prüfen, wenn der Prüfling die Erreichung des Lehrzieles der letzten Klasse der fachlichen Berufsschule gemäß § 4 Abs. 1 der Verordnung BGBl. Nr. 170/1974 nachgewiesen hat.

Vgl. auch Lehrberufsliste BGBl. Nr. 268/1975 und

Ausbildungsvorschrift BGBl. Nr. 696/1974.

Schlagworte

Metallschleifer

Zuletzt aktualisiert am

01.09.2025

Gesetzesnummer

10006379

Dokumentnummer

NOR12069875

alte Dokumentnummer

N51974143030

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