Vgl. auch Lehrberufsliste BGBl. Nr. 268/1975 und Ausbildungsvorschrift BGBl. Nr. 696/1974.
Gliederung der Lehrabschlußprüfung
§ 1.
(1) Die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Metall- und Stahlschleifer und Galvaniseur gliedert sich in eine praktische und in eine theoretische Prüfung.
(2) Die praktische Prüfung umfaßt die Gegenstände
- a) Prüfarbeit,
- b) Fachgespräch.
(3) Die theoretische Prüfung umfaßt die Gegenstände
- a) Fachrechnen,
- b) Fachkunde,
- c) Fachzeichnen.
- Die Prüfung in den Gegenständen a) bis c) erfolgt schriftlich.
(4) Die Gegenstände der theoretischen Prüfung sind nicht zu prüfen, wenn der Prüfling die Erreichung des Lehrzieles der letzten Klasse der fachlichen Berufsschule gemäß § 4 Abs. 1 der Verordnung BGBl. Nr. 170/1974 nachgewiesen hat.
Vgl. auch Lehrberufsliste BGBl. Nr. 268/1975 und
Ausbildungsvorschrift BGBl. Nr. 696/1974.
Schlagworte
Metallschleifer
Zuletzt aktualisiert am
01.09.2025
Gesetzesnummer
10006379
Dokumentnummer
NOR12069875
alte Dokumentnummer
N51974143030
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