Gliederung der Lehrabschlußprüfung
§ 1.
(1) Die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Kartolithograph gliedert sich in eine praktische und eine theoretische Prüfung.
(2) Die praktische Prüfung umfaßt die Gegenstände
- a) Prüfarbeit,
- b) Fachgespräch.
(3) Die theoretische Prüfung umfaßt die Gegenstände
- a) Wirtschaftsrechnen,
- b) Fachkunde.
- Die Prüfung in den Gegenständen a) und b) erfolgt schriftlich.
(4) Die Gegenstände der theoretischen Prüfung sind nicht zu prüfen, wenn der Prüfling die Erreichung des Lehrzieles der letzten Klasse der fachlichen Berufsschule gemäß § 4 Abs. 1 der Verordnung BGBl. Nr. 170/1974 nachgewiesen hat.
Schlagworte
Kartolithograf
Zuletzt aktualisiert am
11.02.2026
Gesetzesnummer
10006311
Dokumentnummer
NOR12069527
alte Dokumentnummer
N5197410003D
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