§ 1 Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Kartolithograph

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.1974

Gliederung der Lehrabschlußprüfung

§ 1.

(1) Die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Kartolithograph gliedert sich in eine praktische und eine theoretische Prüfung.

(2) Die praktische Prüfung umfaßt die Gegenstände

  1. a) Prüfarbeit,
  2. b) Fachgespräch.

(3) Die theoretische Prüfung umfaßt die Gegenstände

  1. a) Wirtschaftsrechnen,
  2. b) Fachkunde.

(4) Die Gegenstände der theoretischen Prüfung sind nicht zu prüfen, wenn der Prüfling die Erreichung des Lehrzieles der letzten Klasse der fachlichen Berufsschule gemäß § 4 Abs. 1 der Verordnung BGBl. Nr. 170/1974 nachgewiesen hat.

Schlagworte

Kartolithograf

Zuletzt aktualisiert am

11.02.2026

Gesetzesnummer

10006311

Dokumentnummer

NOR12069527

alte Dokumentnummer

N5197410003D

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