§ 1.
(1) Die Quote der Republik Österreich beim Internationalen Währungsfonds wird um 95 Millionen US-Dollar auf 270 Millionen US-Dollar erhöht. Der Erhöhungsbetrag ist spätestens am 15. Dezember 1971 einzuzahlen.
(2) Die Oesterreichische Nationalbank wird ermächtigt, die gesamte Quote der Republik Österreich beim Internationalen Währungsfonds zu übernehmen. Diese Ermächtigung erstreckt sich auch auf künftige Quotenerhöhungen.
Zuletzt aktualisiert am
07.08.2023
Gesetzesnummer
10004087
Dokumentnummer
NOR40255100
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)