§ 1 Erhöhung der Quote Österreichs beim Internationalen Währungsfonds und Übernahme der gesamten Quote durch die Oesterreichische Nationalbank

Alte FassungIn Kraft seit 14.8.1971

§ 1.

(1) Die Quote der Republik Österreich beim Internationalen Währungsfonds wird um 95 Millionen US-Dollar auf 270 Millionen US-Dollar erhöht. Der Erhöhungsbetrag ist spätestens am 15. Dezember 1971 einzuzahlen.

(2) Die Oesterreichische Nationalbank wird ermächtigt, die gesamte Quote der Republik Österreich beim Internationalen Währungsfonds zu übernehmen. Diese Ermächtigung erstreckt sich auch auf künftige Quotenerhöhungen.

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2023

Gesetzesnummer

10004087

Dokumentnummer

NOR40255100

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