Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (vgl. BGBl. II Nr. 628/2020).
§ 1.
Die Mindestsätze im Sinne des § 26 Abs. 5 des Pensionsgesetzes 1965 betragen ab 1. Jänner 2020
- 1. a) für Beamtinnen und Beamte 966,65 und erhöhen sich für jedes Kind, für das der Beamtin oder dem Beamten eine Leistung nach § 25 Pensionsgesetz 1965 gebührt, um 149,15 €;
- b) für verheiratete Beamtinnen und Beamte oder für Beamtinnen und Beamte, deren Ehe geschieden, aufgehoben oder für nichtig erklärt worden ist, wenn sie verpflichtet sind, für den Unterhalt ihrer früheren Ehegatten aufzukommen oder dazu beizutragen, 1 524,99 € und erhöhen sich für jedes Kind, für das der Beamtin oder dem Beamten eine Leistung nach § 25 Pensionsgesetz 1965 gebührt, um 149,15 €;
- 2. für den überlebenden Ehegatten 966,65 € und erhöhen sich für jedes Kind, für das dem überlebenden Ehegatten eine Leistung nach § 25 Pensionsgesetz 1965 gebührt, um 149,15 €;
- 3. für eine Halbwaise bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres 355,54 € und nach diesem Zeitpunkt 631,80 €;
- 4. für eine Vollwaise bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres 533,85 € und nach diesem Zeitpunkt 966,65 €;
- 5. für einen früheren Ehegatten 966,65 €.
Zuletzt aktualisiert am
30.12.2020
Gesetzesnummer
20010857
Dokumentnummer
NOR40221899
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