§ 1 ErgZV 2019

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2019

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (vgl. BGBl. II Nr. 400/2019).

§ 1.

Die Mindestsätze im Sinne des § 26 Abs. 5 des Pensionsgesetzes 1965 betragen ab 1. Jänner 2019

  1. 1. für Beamtinnen und Beamte 933,06 € und erhöhen sich für verheiratete Beamtinnen und Beamte oder für Beamtinnen und Beamte, deren Ehe geschieden, aufgehoben oder für nichtig erklärt worden ist, wenn sie verpflichtet sind, für den Unterhalt ihrer früheren Ehegatten aufzukommen oder dazu beizutragen, um 465,91 € und für jedes Kind, für das der Beamtin oder dem Beamten eine Leistung nach § 25 Pensionsgesetz 1965 gebührt, um 143,97 €;
  2. 2. für den überlebenden Ehegatten 933,06 € und erhöhen sich für jedes Kind, für das dem überlebenden Ehegatten eine Leistung nach § 25 Pensionsgesetz 1965 gebührt, um 143,97 €;
  3. 3. für eine Halbwaise bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres 343,19 € und nach diesem Zeitpunkt 609,85 €;
  4. 4. für eine Vollwaise bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres 515,30 € und nach diesem Zeitpunkt 933,06 €;
  5. 5. für einen früheren Ehegatten 933,06 €.

Zuletzt aktualisiert am

16.12.2019

Gesetzesnummer

20010538

Dokumentnummer

NOR40210984

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