§ 1 ErgZV 2007

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2007

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (vgl. BGBl. II Nr. 363/2007).

§ 1.

Die Mindestsätze im Sinne des § 26 Abs. 5 des Pensionsgesetzes 1965 betragen ab 1. Jänner 2007

  1. 1. für den Beamten 726 € und erhöhen sich für den verheirateten Beamten oder für den Beamten, dessen Ehe geschieden, aufgehoben oder für nichtig erklärt worden ist, wenn er verpflichtet ist, für den Unterhalt seines früheren Ehegatten aufzukommen oder dazu beizutragen, um 365,14 € und für jedes Kind, für das dem Beamten eine Kinderzulage gebührt, um 76,09 €;
  2. 2. für den überlebenden Ehegatten 726 € und erhöhen sich für jedes Kind, für das dem überlebenden Ehegatten eine Kinderzulage gebührt, um 76,09 €;
  3. 3. für eine Halbwaise bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres 267,04 € und nach diesem Zeitpunkt 474,51 €;
  4. 4. für eine Vollwaise bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres 400,94 € und nach diesem Zeitpunkt 726 €;
  5. 5. für einen früheren Ehegatten 726 €.

Zuletzt aktualisiert am

16.01.2025

Gesetzesnummer

20005143

Dokumentnummer

NOR40085178

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