§ 1 Erdgasanleihegesetz 1974

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1994

Durch die Aufhebung dieses Bundesgesetzes werden zum Zeitpunkt des Außer-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes bestehende Haftungen des Bundes, die aufgrund dieses Bundesgesetzes übernommen worden sind, nicht berührt (vgl. § 2, BGBl. I Nr. 75/2004).

1. Soweit der Zinsfuß für Eskontierungen der Oesterreichischen Nationalbank in dieser oder einer anderen Bezeichnung als Bezugsgröße in Bundesgesetzen oder in Verordnungen von mit Aufgaben der Bundesverwaltung betrauten Organen verwendet wird, tritt mit 1. Jänner 1999 an seine Stelle der Basiszinssatz (vgl. § 1 BGBl. I Nr. 125/1998). 2. Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 532/1993

§ 1.

(1) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, für die von der Austria Ferngas Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder von der Société Nationale SONATRACH, Algier, (im folgenden kurz SONATRACH genannt) oder von einer Gesellschaft, deren Anteile ausschließlich im Eigentum von Unternehmungen gemäß Abs. 2 stehen, im In- und Ausland aufzunehmenden Anleihen, Darlehen und sonstigen Kredite (im folgenden Kredite genannt) namens des Bundes die Haftung in Form von Garantien zu übernehmen.

(2) Unternehmungen im Sinne des Abs. 1 sind die Austria Ferngas Gesellschaft mit beschränkter Haftung, die ÖMV Aktiengesellschaft und österreichische Kreditinstitute.

(3) Der Bundesminister für Finanzen darf von der im Abs. 1 erteilten Ermächtigung nur Gebrauch machen, wenn

  1. a) der Gesamtbetrag (Gegenwert) der Kredite 3.5 Milliarden Schilling an Kapital und der Gesamtbetrag (Gegenwert) an Zinsen und Kosten 3.5 Milliarden Schilling nicht übersteigt;
  2. b) die Laufzeit der Kreditoperation 25 Jahre nicht übersteigt;
  3. c) die prozentuelle Gesamtbelastung der Kreditoperation in inländischer Währung unter Zugrundelegung der folgenden Formel nicht mehr als das Zweieinhalbfache des im Zeitpunkt der Kreditaufnahme geltenden Zinsfußes für Eskontierungen der Oesterreichischen Nationalbank (Anm.: Basiszinssatzes) (§ 48 Abs. 2 des Nationalbankgesetzes 1955, BGBl. Nr. 184, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 276/1969) beträgt.

  1. d) die prozentuelle Gesamtbelastung der Kreditoperation in ausländischer Währung nach der Formel laut lit. c nicht mehr als das Zweieinhalbfache des arithmetischen Mittels aus den im Zeitpunkt der Kreditaufnahme geltenden offiziellen Diskontsätzen in Belgien, der Bundesrepublik Deutschland, Frankreich, Großbritannien, den Niederlanden, Schweden, der Schweiz und den USA (New York) beträgt.

(4) Der Bundesminister für Finanzen darf von der im Abs. 1 und im § 3 erteilten Ermächtigung weiters nur Gebrauch machen, wenn

  1. a) unwiderrufliche Erklärungen von Ländern vorliegen, daß sie im Falle einer Inanspruchnahme des Bundes aus den gemäß Abs. 1 und 3 und § 3 übernommenen Haftungen den Bund auf erste Aufforderung insgesamt in dem Ausmaß schadlos halten werden, in dem der Bund zur Zeit der Abgabe dieser Erklärungen nicht an der Austria Ferngas Gesellschaft mit beschränkter Haftung beteiligt ist (Schadloshaltungserklärung);
  2. b) sich im Falle der Haftungsübernahme für Kreditoperationen einer Gesellschaft, deren Anteile ausschließlich im Eigentum von Unternehmungen gemäß Abs. 2 stehen, die Gesellschafter gegenüber dem Bund schriftlich verpflichten, für die Dauer der gemäß Abs. 1 und 3 sowie § 3 zu übernehmenden Haftungen ihre Anteile nur mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen zu übertragen; diese Zustimmung ist nur dann zu erteilen, wenn die Wirtschaftskraft des Erwerbers der Anteile keine Verschlechterung der Interessen des Bundes erwarten läßt;
  3. c) die SONATRACH eine Bankgarantie für die ordnungsgemäße Tilgung und Zahlung der Zinsen des der SONATRACH mit Garantie des Bundes zu gewährenden Kredites vorlegt;
  4. d) der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie bestätigt, daß der von der Austria Ferngas Gesellschaft mit beschränkter Haftung und der SONATRACH abzuschließende Gaslieferungsvertrag den öffentlichen Interessen entspricht. Die Bestätigung erfolgt auf Grund der Genehmigung dieses Vertrages gemäß § 10 des Energiewirtschaftsgesetzes vom 13. Dezember 1935, DRGBl. I S. 1451, sowie auf Grund der Vorlage der damit zusammenhängenden Punktationen, Vereinbarungen und sonstigen Unterlagen für die Nutzbarmachung des Erdgases für die Inlandsversorgung.

(5) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, einem Widerruf der im Abs. 4 lit. a vorgesehenen Erklärungen zuzustimmen, soweit durch neue Erklärungen gemäß Abs. 4 lit. a eine Schadloshaltung des Bundes in dem Ausmaß, in dem der Bund zur Zeit der Abgabe der neuen Erklärungen nicht an der Austria Ferngas Gesellschaft mit beschränkter Haftung beteiligt ist, sichergestellt wird.

(6) Zur Feststellung des Nettoerlöses gemäß Abs. 3 lit. c und d sind die Emissions- oder Zuzählungsverluste, Begebungsprovisionen, Werbe- und Druckkosten (Begebungskosten) vom Bruttoerlös in Abzug zu bringen.

(7) Für die Beurteilung der Gesamtbelastung bei Krediten, bei welchen die Zinssätze jeweils für bestimmte Zeitabschnitte variabel festgesetzt werden, ist für die vertragliche Laufzeit die Gesamtbelastung nach der Formel laut Abs. 3 lit. c und d zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses maßgebend. Für die Gesamtbelastung bei Anleihen sind vertraglich vorgesehene Tilgungsmöglichkeiten durch freihändigen Rückkauf nicht zu berücksichtigen.

(8) Vorzeitige Rückzahlungsermächtigungen (Kündigungsrechte) sind für die Beurteilung der Laufzeit nicht zu berücksichtigen.

1. Soweit der Zinsfuß für Eskontierungen der Oesterreichischen Nationalbank in dieser oder einer anderen Bezeichnung als Bezugsgröße in Bundesgesetzen oder in Verordnungen von mit Aufgaben der Bundesverwaltung betrauten Organen verwendet wird, tritt mit 1. Jänner 1999 an seine Stelle der Basiszinssatz (vgl. § 1 BGBl. I Nr. 125/1998).

2. Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 532/1993

Schlagworte

Budget, Bundeshaftung, Bürgschaft

Zuletzt aktualisiert am

03.10.2022

Gesetzesnummer

10004179

Dokumentnummer

NOR12046022

alte Dokumentnummer

N3197414264P

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