§ 1 Entsendung österreichischer Einheiten zur Hilfeleistung in das Ausland auf Ersuchen internationaler Organisationen

Alte FassungIn Kraft seit 14.7.1965

§ 1.

Die Bundesregierung ist ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Hauptausschuß des Nationalrates und unter Bedachtnahme auf die immerwährende Neutralität Österreichs (Bundesverfassungsgesetz vom 26. Oktober 1955, BGBl. Nr. 211) dem Ersuchen einer internationalen Organisation um Hilfeleistung durch Entsendung einer Einheit in das Ausland zu entsprechen, die aus

  1. a) Angehörigen des Bundesheeres,
  2. b) Angehörigen der Wachkörper des Bundes und
  3. c) Personen, die sich zur Dienstleistung für den betreffenden Einsatz vertraglich verpflichtet haben,
  1. auf Grund freiwilliger Meldungen gebildet werden kann. Wenn der Zweck der Hilfeleistung es erfordert, können auch mehrere Einheiten entsendet werden.

Zuletzt aktualisiert am

06.06.2024

Gesetzesnummer

10000409

Dokumentnummer

NOR12006508

alte Dokumentnummer

N11965129020

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