§ 1.
Die Bundesregierung ist ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Hauptausschuß des Nationalrates und unter Bedachtnahme auf die immerwährende Neutralität Österreichs (Bundesverfassungsgesetz vom 26. Oktober 1955, BGBl. Nr. 211) dem Ersuchen einer internationalen Organisation um Hilfeleistung durch Entsendung einer Einheit in das Ausland zu entsprechen, die aus
- a) Angehörigen des Bundesheeres,
- b) Angehörigen der Wachkörper des Bundes und
- c) Personen, die sich zur Dienstleistung für den betreffenden Einsatz vertraglich verpflichtet haben,
- auf Grund freiwilliger Meldungen gebildet werden kann. Wenn der Zweck der Hilfeleistung es erfordert, können auch mehrere Einheiten entsendet werden.
Zuletzt aktualisiert am
06.06.2024
Gesetzesnummer
10000409
Dokumentnummer
NOR12006508
alte Dokumentnummer
N11965129020
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