1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen Geltungsbereich
§ 1.
(1) Diese Verordnung bestimmt die Vorgaben, die die nationale Energieeffizienz-Monitoringstelle in Vollziehung der ihr gemäß den Bestimmungen des Bundes-Energieeffizienzgesetzes (EEffG) zugewiesenen Tätigkeit einzuhalten hat. Diese Verordnung regelt insbesondere
- 1. die Grundsätze der Messmethodik und Evaluierungssystematik und die Regelungen über die Bewertung und Zurechnung von Energieeffizienzmaßnahmen im Sinne des EEffG;
- 2. die Art, den Inhalt und die Ausstattung der Unterlagen sowie sonstige Voraussetzungen betreffend die Dokumentation von Energieeffizienzmaßnahmen im Sinne des EEffG;
- 3. Regelungen über die Sammlung der dokumentierten Daten bei der nationalen Energieeffizienz-Monitoringstelle gemäß § 24 EEffG sowie Kontrollrechte der Monitoringstelle.
(2) Ziel dieser Verordnung ist insbesondere, dass
- 1. durch die Präzisierung der gesetzlichen Regeln Klarstellungen zur Handhabung und Vollziehung des Energieeffizienz-Verpflichtungssystems gemäß § 9 bis § 11 EEffG getroffen werden,
- 2. ein Prozedere für die Festlegung und Entwicklung neuer Methoden zur Berechnung von Energieeinsparungen und Bewertung von Energieeffizienzmaßnahmen geschaffen wird,
- 3. Akteure ermuntert werden, Energieeffizienzmaßnahmen in großem Ausmaß zu setzen und neue Energieeffizienzmaßnahmen zu entwickeln.
Zuletzt aktualisiert am
15.06.2023
Gesetzesnummer
20009386
Dokumentnummer
NOR40176769
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