§ 1 Energieeffizienz-Richtlinienverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2016

1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen Geltungsbereich

§ 1.

(1) Diese Verordnung bestimmt die Vorgaben, die die nationale Energieeffizienz-Monitoringstelle in Vollziehung der ihr gemäß den Bestimmungen des Bundes-Energieeffizienzgesetzes (EEffG) zugewiesenen Tätigkeit einzuhalten hat. Diese Verordnung regelt insbesondere

  1. 1. die Grundsätze der Messmethodik und Evaluierungssystematik und die Regelungen über die Bewertung und Zurechnung von Energieeffizienzmaßnahmen im Sinne des EEffG;
  2. 2. die Art, den Inhalt und die Ausstattung der Unterlagen sowie sonstige Voraussetzungen betreffend die Dokumentation von Energieeffizienzmaßnahmen im Sinne des EEffG;
  3. 3. Regelungen über die Sammlung der dokumentierten Daten bei der nationalen Energieeffizienz-Monitoringstelle gemäß § 24 EEffG sowie Kontrollrechte der Monitoringstelle.

(2) Ziel dieser Verordnung ist insbesondere, dass

  1. 1. durch die Präzisierung der gesetzlichen Regeln Klarstellungen zur Handhabung und Vollziehung des Energieeffizienz-Verpflichtungssystems gemäß § 9 bis § 11 EEffG getroffen werden,
  2. 2. ein Prozedere für die Festlegung und Entwicklung neuer Methoden zur Berechnung von Energieeinsparungen und Bewertung von Energieeffizienzmaßnahmen geschaffen wird,
  3. 3. Akteure ermuntert werden, Energieeffizienzmaßnahmen in großem Ausmaß zu setzen und neue Energieeffizienzmaßnahmen zu entwickeln.

Zuletzt aktualisiert am

15.06.2023

Gesetzesnummer

20009386

Dokumentnummer

NOR40176769

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)