Durch die Aufhebung dieses Bundesgesetzes werden zum Zeitpunkt des Außer-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes bestehende Haftungen des Bundes, die aufgrund dieses Bundesgesetzes übernommen worden sind, nicht berührt (vgl. § 2, BGBl. I Nr. 75/2004).
Soweit der Zinsfuß für Eskontierungen der Oesterreichischen Nationalbank in dieser oder einer anderen Bezeichnung als Bezugsgröße in Bundesgesetzen oder in Verordnungen von mit Aufgaben der Bundesverwaltung betrauten Organen verwendet wird, tritt mit 1. Jänner 1999 an seine Stelle der Basiszinssatz. vgl. § 1 BGBl. I Nr. 125/1998
§ 1.
(1) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, für die
- a) von der Österreichischen
- Elektrizitätswirtschafts-Aktiengesellschaft (Verbundgesellschaft),
- b) von einer oder mehreren der Sondergesellschaften gemäß § 4 Abs. 4 des 2. Verstaatlichungsgesetzes oder
- c) von der Österreichischen
- Elektrizitätswirtschafts-Aktiengesellschaft (Verbundgesellschaft) gemeinsam mit einer oder mehreren der genannten Sondergesellschaften
- zum Ausbau und zur Fertigstellung von Großkraftwerken, insbesondere der Werke Feistritz, Wallsee, Weyer und Zemm, sowie der Übertragungseinrichtungen der Verbundgesellschaft im In- und Ausland aufzunehmenden Anleihen, Darlehen und sonstigen Kredite namens des Bundes die Haftung als Bürge und Zahler (§ 1357 des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches) unter der Voraussetzung zu übernehmen, daß der Gesamtbetrag (Gegenwert) der aufzunehmenden Anleihe, Darlehen und sonstigen Kredite 3000 Millionen Schilling einschließlich der Zinsen und Kosten nicht übersteigt.
(2) Der Bundesminister für Finanzen wird ferner ermächtigt, für Kredite, einschließlich der Zinsen und Kosten, die der Vorfinanzierung von Anleihen, Darlehen und sonstigen Krediten gemäß Abs. 1 dienen, eine Laufzeit von einem Jahr und das Ausmaß des im Abs. 1 genannten Gesamtbetrages (Gegenwert) nicht überschreiten, namens des Bundes die Haftung als Bürge und Zahler (§ 1357 des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches) zu übernehmen. Diese Haftung darf jedoch nur in einem Rahmen übernommen werden, der eine allzu umfangreiche Überschneidung zwischen Vor- und Endfinanzierung ausschließt. Kredite, die der Vorfinanzierung solcher Anleihen dienen, sind auf den im Abs. 1 genannten Haftungsrahmen nicht anzurechnen.
(3) Der Bundesminister für Finanzen darf von den im Abs. 1 und Abs. 2 erteilten Ermächtigungen nur dann Gebrauch machen, wenn
- a) die Finanzoperation (Anleihen, Darlehen oder sonstige Kredite) im Einzelfall den Betrag (Gegenwert) von 1300 Millionen Schilling einschließlich der Zinsen und Kosten nicht übersteigt;
- b) der nominelle Zinsfuß, bezogen auf ein Jahr, bei Zinsenzahlung im nachhinein nicht mehr als 5 vH über dem im Zeitpunkt der Finanzoperation geltenden Zinsfuß für Eskontierungen der Oesterreichischen Nationalbank (Anm.: Basiszinssatz) (§ 48 Abs. 4 des Nationalbankgesetzes 1955, BGBl. Nr. 184) beträgt;
- c) die Laufzeit der Finanzoperation 25 Jahre nicht übersteigt;
- d) die prozentuelle Gesamtbelastung unter Zugrundelegung der folgenden Formel nicht mehr als 9% beträgt:
<
( Rückzahlungskurs - Nettoerlös der )
100 x ( Zinsfuß Finanzoperation in Hundertsätzen )
( gem. lit. b + --------------------------------- )
( mittlere Laufzeit )
----------------------------------------------------------
- Nettoerlös der Finanzoperation in Hundertsätzen;
- zur Feststellung des Nettoerlöses sind die Emissions- oder Zuzählungsverluste, Begebungsprovisionen, Werbe- und Druckkosten (Begebungskosten) vom Bruttoerlös in Abzug zu bringen;
- e) im Falle, daß eine vorzeitige Kündigung der Anleihen, Darlehen und sonstigen Kredite vereinbart ist, auch bei Kündigung die Prozentuelle Gesamtbelastung gemäß lit. d nicht überschritten wird;
- f) die Finanzoperation in Schilling, US-Dollar, Deutschen Mark, Französischen Franken, Schweizer Franken oder einer sonstigen jederzeit konvertierbaren Währung erfolgt.
Soweit der Zinsfuß für Eskontierungen der Oesterreichischen
Nationalbank in dieser oder einer anderen Bezeichnung als Bezugsgröße
in Bundesgesetzen oder in Verordnungen von mit Aufgaben der
Bundesverwaltung betrauten Organen verwendet wird, tritt mit
1. Jänner 1999 an seine Stelle der Basiszinssatz.
vgl. § 1 BGBl. I Nr. 125/1998
Schlagworte
§ 1357 ABGB, JGS Nr. 946/1811
Zuletzt aktualisiert am
05.02.2026
Gesetzesnummer
10004059
Dokumentnummer
NOR12045021
alte Dokumentnummer
N3196913378P
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