§ 1 Energieanleihegesetz 1968

Alte FassungIn Kraft seit 06.7.1968

Durch die Aufhebung dieses Bundesgesetzes werden zum Zeitpunkt des Außer-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes bestehende Haftungen des Bundes, die aufgrund dieses Bundesgesetzes übernommen worden sind, nicht berührt (vgl. § 2, BGBl. I Nr. 75/2004).

Soweit der Zinsfuß für Eskontierungen der Oesterreichischen Nationalbank in dieser oder einer anderen Bezeichnung als Bezugsgröße in Bundesgesetzen oder in Verordnungen von mit Aufgaben der Bundesverwaltung betrauten Organen verwendet wird, tritt mit 1. Jänner 1999 an seine Stelle der Basiszinssatz. vgl. § 1 BGBl. I Nr. 125/1998

§ 1.

(1) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, für die zum Ausbau der Großkraftwerke Wallsee, Feistritz, Garsten, Weyer und Zemm sowie der Übertragungseinrichtungen der Verbundgesellschaft im In- und Ausland aufzunehmenden Anleihen, Darlehen und sonstigen Kredite der Österreichischen

Elektrizitätswirtschafts-Aktiengesellschaft (Verbundgesellschaft) und der Sondergesellschaften gemäß § 4 Abs. 4 des 2. Verstaatlichungsgesetzes bis zu einem Gesamtbetrag (Gegenwert) von 3200 Millionen Schilling einschließlich der Zinsen und Kosten namens des Bundes die Haftung als Bürge und Zahler (§ 1357 des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches) zu übernehmen.

(2) Der Bundesminister für Finanzen wird ferner ermächtigt, für Kredite einschließlich Zinsen und Kosten, die der Vorfinanzierung der im Abs. 1 genannten Anleihen dienen, eine Laufzeit von einem Jahr und das Ausmaß des im Abs. 1 genannten Gesamtbetrages (Gegenwertes) jeweils nicht überschreiten, namens des Bundes die Haftung als Bürge und Zahler (§ 1357 des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches) zu übernehmen. Die Haftungsübernahmen aus der vorstehenden Vorfinanzierung werden auf den im Abs. 1 genannten Gesamtbetrag nicht angerechnet.

(3) Der Bundesminister für Finanzen darf von den im Abs. 1 und Abs. 2 erteilten Ermächtigungen nur dann Gebrauch machen, wenn

  1. a) die Finanzoperation (Anleihen, Darlehen oder sonstige Kredite) im Einzelfall den Betrag (Gegenwert) von 1100 Millionen Schilling einschließlich der Zinsen und Kosten nicht übersteigt;
  2. b) der nominelle Zinsfuß, bezogen auf ein Jahr, bei Zinsenzahlung im nachhinein nicht mehr als 5 vH über dem zum Zeitpunkt der Finanzoperation geltenden Zinsfuß für Eskontierungen der Oesterreichischen Nationalbank (Anm.: Basiszinssatz) (§ 48 Abs. 4 des Nationalbankgesetzes 1955, BGBl. Nr. 184) beträgt;
  3. c) die Laufzeit der Finanzoperation 25 Jahre nicht übersteigt;
  4. d) die prozentuelle Gesamtbelastung unter Zugrundelegung der folgenden Formel nicht mehr als 9% beträgt:

Rückzahlungskurs-Nettoerlös

der Finanzoperation in Hundertsätzen

---------------------------------------------------------

Nettoerlös der Finanzoperation in Hundertsätzen;

<

  1. e) im Falle, daß eine vorzeitige Kündigung der Anleihen, Darlehen und sonstigen Kredite vereinbart ist, auch bei Kündigung die prozentuelle Gesamtbelastung gemäß lit. d nicht überschritten wird;
  2. f) die Finanzoperation in Schilling, US-Dollar, Deutschen Mark, Französischen Franken, Schweizer Franken oder einer sonstigen jederzeit konvertierbaren Währung erfolgt.

Soweit der Zinsfuß für Eskontierungen der Oesterreichischen

Nationalbank in dieser oder einer anderen Bezeichnung als Bezugsgröße

in Bundesgesetzen oder in Verordnungen von mit Aufgaben der

Bundesverwaltung betrauten Organen verwendet wird, tritt mit

1. Jänner 1999 an seine Stelle der Basiszinssatz.

vgl. § 1 BGBl. I Nr. 125/1998

Schlagworte

§ 1357 ABGB, JGS Nr. 946/1811

Zuletzt aktualisiert am

05.02.2026

Gesetzesnummer

10004048

Dokumentnummer

NOR12044978

alte Dokumentnummer

N3196819267S

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)