Durch die Aufhebung dieses Bundesgesetzes werden zum Zeitpunkt des Außer-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes bestehende Haftungen des Bundes, die aufgrund dieses Bundesgesetzes übernommen worden sind, nicht berührt (vgl. § 2, BGBl. I Nr. 75/2004).
Soweit der Zinsfuß für Eskontierungen der Oesterreichischen Nationalbank in dieser oder einer anderen Bezeichnung als Bezugsgröße in Bundesgesetzen oder in Verordnungen von mit Aufgaben der Bundesverwaltung betrauten Organen verwendet wird, tritt mit 1. Jänner 1999 an seine Stelle der Basiszinssatz. vgl. § 1 BGBl. I Nr. 125/1998
§ 1.
(1) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, für die im In- und Ausland aufgenommenen Anleihen, Darlehen und sonstige Kredite
- a) der Österreichischen Elektrizitätswirtschafts-Aktiengesellschaft (Verbundgesellschaft), der Österreichischen Donaukraftwerke Aktiengesellschaft und der Österreichischen Draukraftwerke Aktiengesellschaft bis zu einem Gesamtbetrag (Gegenwert) von 500 Millionen Schilling zuzüglich Zinsen und Kosten,
- b) der Österreichischen Elektrizitätswirtschafts-Aktiengesellschaft (Verbundgesellschaft) und der Österreichischen Donaukraftwerke Aktiengesellschaft bis zu einem Gesamtbetrag (Gegenwert) von 400 Millionen Schilling zuzüglich Zinsen und Kosten,
- c) der österreichischen Elektrizitätswirtschafts-Aktiengesellschaft (Verbundgesellschaft) und der Tauernkraftwerke Aktiengesellschaft bis zu einem Gesamtbetrag (Gegenwert) von 500 Millionen Schilling zuzüglich Zinsen und Kosten und
- d) der Tauernkraftwerke Aktiengesellschaft bis zu einem Gesamtbetrag (Gegenwert) von 300 Millionen Schilling zuzüglich Zinsen und Kosten namens des Bundes die Haftung als Bürge und Zahler (§ 1357 des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches) zu übernehmen.
(2) Der Bundesminister für Finanzen wird ferner ermächtigt, für Kredite, zuzüglich Zinsen und Kosten, die der Vorfinanzierung der in Abs. 1 genannten Anleihen dienen, eine Laufzeit von einem Jahr und das Ausmaß der in Abs. 1 a bis d genannten Gesamtbeträge (Gegenwerte) jeweils nicht überschreiten, namens des Bundes die Haftung als Bürge und Zahler (§ 1357 des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches) zu übernehmen. Die Haftungsübernahmen aus der vorstehenden Vorfinanzierung werden auf die in Abs. 1 genannten Gesamtbeträge nicht angerechnet.
(3) Der Bundesminister für Finanzen darf von den in Abs. 1 und Abs. 2 erteilten Ermächtigungen nur dann Gebrauch machen,
- a) wenn der nominelle Zinsfuß der Anleihe, des Darlehens und des sonstigen Kredites nicht mehr als 4% über dem im Zeitpunkt der Kreditaufnahme geltenden Zinsfuß für Eskontierungen der Oesterreichischen Nationalbank (Anm.: Basiszinssatz) (§ 48 Abs. 4 des Nationalbankgesetzes, BGBl. Nr. 184/1955) beträgt,
- b) wenn die prozentuelle Gesamtbelastung unter Zugrundelegung der folgenden Formel nicht mehr als 9% beträgt:
100 x Zinsfuß
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Begebungskurs abzüglich Provision in Hundertsätzen,
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- c) wenn die Kreditaufnahme in Schillingen, US-Dollar, Französischen Franken, Schweizer Franken, Deutschen Mark, Englischen Pfunden oder einer sonstigen jederzeit konvertierbaren Währung erfolgt ist und
- d) wenn die Österreichische
- Elektrizitätswirtschafts-Aktiengesellschaft (Verbundgesellschaft) und die Sondergesellschaften im Sinne des 2. Verstaatlichungsgesetzes, BGBl. Nr. 81/1947, sich verpflichtet haben, die Erlöse aus den durchgeführten Kreditoperationen zur Deckung ihres Investitions- und Rationalisierungsbedarfes zu verwenden.
- Von der Haftungsermächtigung des Abs. 1 darf überdies nur dann Gebrauch gemacht werden, wenn die Laufzeit der Anleihe, des Darlehens und des sonstigen Kredites 30 Jahre nicht übersteigt.
Soweit der Zinsfuß für Eskontierungen der Oesterreichischen
Nationalbank in dieser oder einer anderen Bezeichnung als Bezugsgröße
in Bundesgesetzen oder in Verordnungen von mit Aufgaben der
Bundesverwaltung betrauten Organen verwendet wird, tritt mit
1. Jänner 1999 an seine Stelle der Basiszinssatz.
vgl. § 1 BGBl. I Nr. 125/1998
Schlagworte
§ 1357 ABGB, JGS Nr. 946/1811
Zuletzt aktualisiert am
05.02.2026
Gesetzesnummer
10004013
Dokumentnummer
NOR12044747
alte Dokumentnummer
N3196713581P
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