§ 1 Energieanleihegesetz 1966

Alte FassungIn Kraft seit 05.7.1966

Durch die Aufhebung dieses Bundesgesetzes werden zum Zeitpunkt des Außer-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes bestehende Haftungen des Bundes, die aufgrund dieses Bundesgesetzes übernommen worden sind, nicht berührt (vgl. § 2, BGBl. I Nr. 75/2004).

§ 1.

Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, für Anleihen der Österreichischen Elektrizitätswirtschafts-Aktiengesellschaft (Verbundgesellschaft) und der Österreichischen Donaukraftwerke AG. sowie der Österreichischen Elektrizitätswirtschafts-Aktiengesellschaft (Verbundgesellschaft) und der Tauernkraftwerke AG. im In- und Ausland bis zu einem Gesamtbetrag (Gegenwert) von je 750 Millionen Schilling zuzüglich Zinsen und Kosten namens des Bundes die Haftung als Bürge und Zahler (§ 1357 ABGB.) zu übernehmen, wenn bei der Vereinbarung der Zinsen und Kosten die in Betracht kommenden Verhältnisse auf den in- und ausländischen Kapitalmärkten berücksichtigt werden.

Zuletzt aktualisiert am

05.02.2026

Gesetzesnummer

10004000

Dokumentnummer

NOR12044676

alte Dokumentnummer

N3196613352P

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)