§ 1 EMVV 1993

Alte FassungIn Kraft seit 21.1.1994

Begriffsbestimmungen

§ 1.

Im Sinne dieser Verordnung gelten folgende Definitionen:

  1. 1. Geräte: alle elektrischen und elektronischen Apparate, Betriebsmittel, Anlagen und Systeme, die elektrische und/oder elektronische Bauteile enthalten.
  2. 2. Elektromagnetische Störung: jede elektromagnetische Erscheinung, die die Funktion eines Apparates, eines Betriebsmittels, einer Anlage oder eines Systems beeinträchtigen könnte. Eine elektromagnetische Störung kann elektromagnetisches Rauschen, ein unerwünschtes Signal oder eine Veränderung des Ausbreitungsmediums selbst sein.
  3. 3. Störfestigkeit: die Fähigkeit eines Apparates, eines Betriebsmittels, einer Anlage oder eines Systems, während einer elektromagnetischen Störung ohne Funktionsbeeinträchtigung zu arbeiten.
  4. 4. Elektromagnetische Verträglichkeit: die Fähigkeit eines Apparates, eines Betriebsmittels, einer Anlage oder eines Systems, in der elektromagnetischen Umwelt zufriedenstellend zu arbeiten, ohne dabei selbst elektromagnetische Störungen zu verursachen, welche die Funktion aller in dieser Umwelt vorhandenen Apparate, Betriebsmittel, Anlagen oder Systeme in unannehmbarem Ausmaß beeinträchtigen würden.
  5. 5. Zuständige Stelle: eine Stelle, die den Kriterien von Anhang II entspricht und als solche anerkannt ist.
  6. 6. Gemeldete Stelle: eine zuständige Stelle, die nach Artikel 10 Abs. 6 der Richtlinie 89/336/EWG (§ 2 Abs. 1) gemeldet ist. Bei österreichischen Stellen solche, die nach § 8 Abs. 4 gemeldet sind.
  7. 7. EG-Baumusterbescheinigung: das Dokument, in dem eine gemeldete Stelle bescheinigt, daß der geprüfte Gerätetyp den einschlägigen Bestimmungen der Richtlinie 89/336/EWG (§ 2 Abs. 1) und somit auch den einschlägigen Bestimmungen dieser Verordnung entspricht.

Zuletzt aktualisiert am

20.06.2018

Gesetzesnummer

10012362

Dokumentnummer

NOR12154763

alte Dokumentnummer

N9199433165J

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