1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen Begriffsbestimmungen
§ 1.
(1) Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Begriff:
- 1. „Abgabe an Endverbraucher“ jene Mengen elektrischer Energie, die ein Endverbraucher für den eigenen Bedarf aus dem öffentlichen Netz bezieht;
- 2. „Abmeldung“ die Beendigung des Energieliefervertrages und des Netznutzungsvertrages;
- 3. „Anmeldung“ den Abschluss eines Energieliefervertrages in Zusammenhang mit einem neuen Netznutzungsvertrag;
- 4. „Bearbeitungsdauer“ den Zeitraum zwischen dem Einlangen vollständiger Informationen und dem vollständigen Abschluss des jeweiligen Prozesses;
- 5. „Endabrechnung“ eine dem Kunden nach Vollziehung des Lieferantenwechsels oder Beendigung des Vertragsverhältnisses zu legende Rechnung;
- 6. „Erhebungsperiode“ jenen Zeitraum, über den zu meldende Daten zu aggregieren sind;
- 7. „Erhebungsstichtag“ den Tag und Zeitpunkt, auf den sich die Erhebung zu beziehen hat;
- 8. „Größenklasse des Bezugs“ jene auf den Bezug aus dem öffentlichen Netz im letzten Kalenderjahr bezogenen Mengen elektrischer Energie, welche für Einstufungen von Endverbrauchern herangezogen werden;
- 9. „Neuanschluss“ die erstmalige Herstellung eines Netzanschlusses;
- 10. „öffentliches Netz“ ein Elektrizitätsnetz mit 50 Hz-Nennfrequenz, zu dem Netzzugang gemäß den landesrechtlichen Ausführungsgesetzen zu § 15 des Elektrizitätswirtschafts- und organisationsgesetzes 2010, BGBl. I Nr. 110/2010, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 108/2017 (ElWOG 2010), zu gewähren ist;
- 11. „Prepaymentzählung“ eine Zusatzfunktion zur Messung von elektrischer Arbeit ohne Erfassung von Leistungswerten, die in der Vorausverrechnung bzw. als Vorkasse zur Anwendung kommt,
- 12. „Versorgungsunterbrechung“ jenen Zustand, in dem die Spannung an der Übergabestelle weniger als 5 % der Nennspannung bzw. der vereinbarten Spannung beträgt;
(2) „Verbraucherkategorien“ im Sinne dieser Verordnung sind:
- 1. „Haushalte“, das sind Endverbraucher, die elektrische Energie vorwiegend für private Zwecke verwenden;
- 2. „Nicht-Haushalte“, das sind Endverbraucher, die elektrische Energie vorwiegend für Zwecke der eigenen wirtschaftlichen Tätigkeit verwenden.
- Die Zuteilung oder Nichtzuteilung eines Standardlastprofils ist für Zwecke dieser Verordnung keine zwingende Bedingung, um einer der beiden Verbraucherkategorien zugeordnet zu werden.
(3) Die regionale Klassifikation von Versorgungsgebieten erfolgt unter sinngemäßer Anwendung des Verstädterungsgrades der statistischen Stelle der Europäischen Union (Eurostat) und unterscheidet:
- 1. überwiegend ländliche Gebiete;
- 2. intermediäre Gebiete;
- 3. überwiegend städtische Gebiete.
(4) Für alle anderen Begriffe gelten die Begriffsbestimmungen des § 7 Abs. 1 ElWOG 2010.
(5) Soweit in dieser Verordnung auf Bestimmungen anderer Verordnungen der E-Control verwiesen wird, sind die Bestimmungen in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(6) Personenbezogene Begriffe haben keine geschlechtsspezifische Bedeutung. Sie sind bei der Anwendung auf bestimmte Personen in der jeweils geschlechtsspezifischen Form anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
27.09.2022
Gesetzesnummer
20010112
Dokumentnummer
NOR40199888
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