Anordnung zur Erstellung der Statistik der Einkommens- und Lebensbedingungen
§ 1.
Die Bundesanstalt Statistik Österreich (Bundesanstalt) hat zur Erfüllung der Verpflichtungen Österreichs auf Grund der Verordnung (EG) Nr. 1177/2003 für die Gemeinschaftsstatistik über Einkommen und Lebensbedingungen (EU-SILC) und den zu dieser Verordnung ergangenen Durchführungsverordnungen der Kommisssion gemäß diesen Verordnungen statistische Erhebungen durchzuführen und auf Grundlage der erhobenen Daten
- 1. Statistiken über Einkommen von Personen und Privathaushalten sowie
- 2. Statistiken über Lebensbedingungen
- für Kalenderjahre zu erstellen und zu veröffentlichen. Die Erstellung der Statistiken hat neben den Quer- auch Längsschnittsdaten zu umfassen.
Schlagworte
Einkommensbedingung, Querschnittdaten
Zuletzt aktualisiert am
01.02.2021
Gesetzesnummer
20006884
Dokumentnummer
NOR40121476
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