Zweck und Gegenstand
§ 1
(1) Zweck der Verordnung ist eine umfassende Festlegung der Anforderungen, die von explosionsgeschützten elektrischen Betriebsmitteln erfüllt werden müssen, um in Verkehr gebracht werden zu dürfen. Demzufolge setzt diese Verordnung die Richtlinie des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 18. Dezember 1975 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend elektrische Betriebsmittel zur Verwendung in explosibler Atmosphäre (76/117/EWG ), die Richtlinie des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 6. Februar 1979 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend elektrische Betriebsmittel zur Verwendung in explosibler Atmosphäre, die mit bestimmten Zündschutzarten versehen sind (79/196/EWG ), geändert durch die Richtlinien des Rates der Europäischen Gemeinschaften 88/665/EWG vom 21. Dezember 1988 und 90/487/EWG vom 17. September 1990, sowie die Richtlinien der Kommission der Europäischen Gemeinschaften 84/47/EWG vom 16. Januar 1984 und 88/571/EWG vom 10. November 1988 zur Anpassung der Richtlinie 79/196/EWG an den technischen Fortschritt in österreichisches Recht um. Gleichzeitig werden für jene Teile des Geltungsbereiches, die nicht von den angeführten Richtlinien erfaßt sind, österreichische Regelungen verordnet. Außerdem wird die Reparatur explosionsgeschützter elektrischer Betriebsmittel geregelt.
(2) Gegenstand der Verordnung sind elektrische Betriebsmittel zur Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen aller Art ausgenommen solche zur Verwendung in grubengasgefährdeten Bergwerken und elektromedizinische Ausrüstungen.
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