§ 1 Elektrotechnischer Beirat

Alte FassungIn Kraft seit 12.6.1965

§ 1

(1) Die Mitglieder des Elektrotechnischen Beirates müssen eigenberechtigte österreichische Staatsbürger sein.

(2) Die vom Elektrotechnischen Beirat zur Behandlung von Sonderfragen herangezogenen Sachverständigen können auch eigenberechtigte Personen ohne österreichische Staatsangehörigkeit sein, die seit mindestens drei Jahren ihren Wohnsitz in Österreich haben und Experten auf dem Gebiet der Elektrotechnik sind.

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