§ 1 Elektrotechnik-Ausbildungsordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2010

Zur Weiteranwendung der bisherigen Vorschriften vgl. § 15 Abs. 4.

Lehrberuf Elektrotechnik

§ 1.

(1)   Der Lehrberuf Elektrotechnik ist als Modullehrberuf eingerichtet.

(2)  Neben dem für alle Lehrlinge verbindlichen Grundmodul muss eines der folgenden Hauptmodule ausgebildet werden:

  1. 1. Elektro- und Gebäudetechnik (H1)
  2. 2. Energietechnik (H2)
  3. 3. Anlagen- und Betriebstechnik (H3)
  4. 4. Automatisierungs- und Prozessleittechnik (H4)

(3)  Zur Vertiefung und Spezialisierung der Ausbildung kann unter Berücksichtigung von § 1 Abs. 4 ein weiteres Hauptmodul oder eines der folgenden Spezialmodule gewählt werden:

  1. 1. Gebäudeleittechnik (S1)
  2. 2. Gebäudetechnik-Service (S2)
  3. 3. Sicherheitsanlagentechnik (S3)
  4. 4. Erneuerbare Energien (S4)
  5. 5. Netzwerk- und Kommunikationstechnik (S5)
  6. 6. Eisenbahnelektrotechnik (S6)
  7. 7. Eisenbahnsicherungstechnik (S7)
  8. 8. Eisenbahnfahrzeugtechnik (S8)
  9. 9. Eisenbahntransporttechnik (S9)
  10. 10. Eisenbahnfahrzeuginstandhaltungstechnik (S10)
  11. 11. Eisenbahnbetriebstechnik (S11)

(4)  Folgende Kombinationen von Haupt- und Spezialmodulen sind möglich:

Haupt-module

können kombiniert werden mit

 

H1

H2

H3

H4

S
1

S
2

S
3

S
4

S
5

S
6

S
7

S
8

S
9

S
10

S
11

H1

 

 

 

 

x

x

x

x

x

x

x

x

x

x

x

Dauer

4

4

4

4

4

4

4

4

4

4

4

H2

 

 

 

x

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x

 

x

 

 

 

 

 

Dauer

4

4

4

4

4

H3

 

 

 

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x

 

x

 

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x

x

x

x

x

Dauer

4

4

4

4

4

4

4

4

4

4

H4

 

x

x

 

x

x

 

x

 

 

 

 

 

 

 

Dauer

4

4

4

4

4

                

(5)  In den ersten beiden Lehrjahren ist das Grundmodul zu vermitteln. Die Ausbildung im Grundmodul und im gewählten Hauptmodul dauert dreieinhalb Jahre. Wird ein weiteres Hauptmodul oder ein Spezialmodul absolviert, dauert die Lehrzeit vier Jahre. Eine Kombination von weiteren Modulen ist danach nicht mehr möglich. Die Ausbildung im Modullehrberuf Elektrotechnik dauert höchstens vier Jahre.

(6)  Die in dieser Verordnung gewählten Begriffe schließen jeweils die männliche und weibliche Form ein. Im Lehrvertrag, Lehrzeugnis, Lehrbrief und im Lehrabschlussprüfungszeugnis ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Elektrotechniker, Elektrotechnikerin) zu bezeichnen.

(7)  Alle auszubildenden bzw. absolvierten Hauptmodule und Spezialmodule sind im Lehrvertrag, Lehrzeugnis, Lehrbrief und im Lehrabschlussprüfungszeugnis durch einen entsprechenden Hinweis neben der Bezeichnung des Lehrberufs zu vermerken.

Schlagworte

Elektrotechnik, Anlagentechnik, Automatisierungstechnik, Netzwerktechnik, Hauptmodul

Zuletzt aktualisiert am

09.07.2018

Gesetzesnummer

20006826

Dokumentnummer

NOR40119659

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