§ 1 Elektronische Labormeldungen in das Register anzeigepflichtiger Krankheiten

Alte FassungIn Kraft seit 27.6.2013

Die Verpflichtung zur elektronischen Meldung tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft (vgl. § 4 Abs. 1).

§ 1.

(1) Labors im Sinne dieser Verordnung sind Einrichtungen, die Erreger anzeigepflichtiger Krankheiten beim Menschen direkt oder indirekt diagnostizieren.

(2) Labors sind verpflichtet, ihrer Meldeverpflichtung nach § 3 Abs. 1 Z 1a des Epidemiegesetzes 1950, BGBl. Nr. 186/1950, in der jeweils geltenden Fassung, elektronisch in das Register anzeigepflichtiger Krankheiten nachzukommen.

(3) Die Meldung umfasst folgende Datenarten:

  1. 1. Daten zur Identifikation von Erkrankten, Verstorbenen oder Ausscheidern (Name, Geschlecht, Geburtsdatum, Sozialversicherungsnummer),
  2. 2. Art des Erregers,
  3. 3. untersuchtes Material,
  4. 4. Untersuchungsmethode und
  5. 5. Details zum Analysenergebnis.

(4) Im Falle eines technischen Ausfalls des Registers hat die Meldung innerhalb von 24 Stunden auf andere geeignete Weise (z.B. telefonisch) zu erfolgen.

Zuletzt aktualisiert am

20.07.2020

Gesetzesnummer

20008483

Dokumentnummer

NOR40152678

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)