§ 1 Elektronische Einreichung von Anbringen im Zusammenhang mit steuerlichen Erleichterungen aufgrund des Coronavirus

Alte FassungIn Kraft seit 22.11.2021

§ 1.

Bis 30. Juni 2022 ist die Einreichung von Anbringen im Zusammenhang mit folgenden durch das Coronavirus veranlassten steuerlichen Erleichterungen per E-Mail an den Postkorb corona@bmf.gv.at zulässig:

  1. 1. Ansuchen um Stundung oder Ratenzahlung;
  2. 2. Ansuchen um Neuverteilung der Ratenbeträge im Rahmen des COVID-19-Ratenzahlungsmodells.

Zuletzt aktualisiert am

13.12.2021

Gesetzesnummer

20011745

Dokumentnummer

NOR40239887

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