§ 1.
Bis 30. Juni 2022 ist die Einreichung von Anbringen im Zusammenhang mit folgenden durch das Coronavirus veranlassten steuerlichen Erleichterungen per E-Mail an den Postkorb corona@bmf.gv.at zulässig:
- 1. Ansuchen um Stundung oder Ratenzahlung;
- 2. Ansuchen um Neuverteilung der Ratenbeträge im Rahmen des COVID-19-Ratenzahlungsmodells.
Zuletzt aktualisiert am
13.12.2021
Gesetzesnummer
20011745
Dokumentnummer
NOR40239887
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