Lehrberuf Elektronik
§ 1.
(1) Der Lehrberuf Elektronik ist als Modullehrberuf eingerichtet.
(2) Neben dem für alle Lehrlinge verbindlichen Grundmodul muss der Lehrling in einem der folgenden Hauptmodule ausgebildet werden:
- 1. Angewandte Elektronik (H1)
- 2. Mikrotechnik (H2)
- 3. Kommunikationselektronik (H3)
- 4. Informations- und Telekommunikationstechnik (H4)
(3) Zur Vertiefung und Spezialisierung der Ausbildung kann unter Berücksichtigung von § 1 Abs. 4 ein weiteres Hauptmodul oder eines der folgenden Spezialmodule gewählt werden:
- 1. Netzwerktechnik (S1)
- 2. Eisenbahntelekommunikationstechnik (S2)
(4) Folgende Kombinationen von Haupt- und Spezialmodulen sind möglich:
Hauptmodule | können kombiniert werden mit | |||||
| H1 | H2 | H3 | H4 | S1 | S2 |
H1 |
| x | x | x | x | x |
Dauer | 4 | 4 | 4 | 4 | 4 | |
H2 | x |
|
|
|
|
|
Dauer | 4 | |||||
H3 | x |
|
|
| x |
|
Dauer | 4 | 4 | ||||
H4 | x |
|
|
| x | x |
Dauer | 4 | 4 | 4 | |||
(5) Die Ausbildung im Modullehrberuf Elektronik dauert höchstens vier Jahre. In den ersten beiden Lehrjahren ist das Grundmodul zu vermitteln. Die Ausbildung im Grundmodul und im gewählten Hauptmodul dauert dreieinhalb Jahre. Wird ein weiteres Hauptmodul oder ein Spezialmodul absolviert, dauert die Lehrzeit vier Jahre. Eine Kombination von weiteren Modulen ist danach nicht mehr möglich.
(6) Die in dieser Verordnung gewählten Begriffe schließen jeweils die männliche und weibliche Form ein. Im Lehrvertrag, Lehrzeugnis, Lehrbrief und im Lehrabschlussprüfungszeugnis ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Elektroniker, Elektronikerin) zu bezeichnen.
(7) Alle auszubildenden bzw. absolvierten Hauptmodule und Spezialmodule sind im Lehrvertrag, Lehrzeugnis, Lehrbrief und im Lehrabschlussprüfungszeugnis durch einen entsprechenden Hinweis neben der Bezeichnung des Lehrberufs zu vermerken.
Schlagworte
Informationstechnik, Hauptmodul
Zuletzt aktualisiert am
04.07.2024
Gesetzesnummer
20007266
Dokumentnummer
NOR40128537
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