§ 1 EKZ-NPOG

Alte FassungIn Kraft seit 22.7.2023

Energiekostenzuschuss für Non-Profit-Organisationen

§ 1.

(1) Mit diesem Bundesgesetz wird der „Energiekostenzuschuss für Non-Profit-Organisationen“ (in weiterer Folge „EKZ-NPO“) normiert.

(2) Aus Mitteln des EKZ-NPO werden in den Jahren 2023 und 2024 Unterstützungsleistungen für Energiemehrkosten als privatwirtschaftliche Förderungen an Organisationen mit eigener Rechtspersönlichkeit gewährt werden, sofern diese nicht oder nur teilweise unternehmerisch tätig gemäß § 2 Abs. 1 UStG sind und

  1. 1. im Sinne des Bundesgesetzes über allgemeine Bestimmungen und das Verfahren für die von den Abgabenbehörden des Bundes, der Länder und Gemeinden verwalteten Abgaben (Bundesabgabenordnung – BAO), BGBl. Nr. 194/1961, gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgen, oder
  2. 2. eine gesetzlich anerkannte Kirche oder Religionsgesellschaft sowie eine Einrichtung, der auf Grund religionsrechtlicher Bestimmungen nach staatlichem Recht Rechtspersönlichkeit zukommt, darstellen.

(3) Für den EKZ-NPO wird ein Betrag von bis zu 140 Millionen Euro inklusive der aus der Abwicklung gem. § 3 Abs. 3 entstehenden Kosten zur Verfügung gestellt.

Zuletzt aktualisiert am

22.12.2023

Gesetzesnummer

20012323

Dokumentnummer

NOR40254664

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