§ 1 EKBSG

Zukünftige FassungIn Kraft seit 01.4.2025

Allgemeine Bestimmungen

§ 1.

(1) Dem Energiekrisenbeitrag-Strom (im Folgenden EKB‑S) unterliegt die Veräußerung von im Inland erzeugtem Strom aus Windenergie, Solarenergie (Solarthermie und Fotovoltaik), Erdwärme, Wasserkraft, Abfall, Braunkohle, Steinkohle, Erdölerzeugnissen, Torf und Biomasse-Brennstoffen ausgenommen Biomethan, durch den Stromerzeuger einschließlich der Realisierung von Veräußerungsrechten auf Strom.

(2) Der EKB-S ist eine ausschließliche Bundesabgabe.

Zuletzt aktualisiert am

18.03.2025

Gesetzesnummer

20012141

Dokumentnummer

NOR40268819

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