Allgemeine Bestimmungen
§ 1.
(1) Dem Energiekrisenbeitrag-Strom (im Folgenden EKB‑S) unterliegt die Veräußerung von im Inland erzeugtem Strom aus Windenergie, Solarenergie (Solarthermie und Fotovoltaik), Erdwärme, Wasserkraft, Abfall, Braunkohle, Steinkohle, Erdölerzeugnissen, Torf und Biomasse-Brennstoffen ausgenommen Biomethan, durch den Stromerzeuger einschließlich der Realisierung von Veräußerungsrechten auf Strom.
(2) Der EKB-S ist eine ausschließliche Bundesabgabe.
Zuletzt aktualisiert am
18.03.2025
Gesetzesnummer
20012141
Dokumentnummer
NOR40268819
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