§ 1 EKBFG

Zukünftige FassungIn Kraft seit 01.4.2025

Allgemeine Bestimmungen

§ 1.

(1) Durch dieses Bundesgesetz wird der Energiekrisenbeitrag-fossile Energieträger (im Folgenden EKB-F) näher geregelt.

(2) Der EKB‑F ist eine ausschließliche Bundesabgabe.

(3) Im Sinne dieses Bundesgesetzes sind

  1. 1. Erhebungszeiträume: das zweite Kalenderhalbjahr 2022, das Kalenderjahr 2023, das Kalenderjahr 2024, das Kalenderjahr 2025 in Bezug auf das zweite bis vierte Quartal, das Kalenderjahr 2026, das Kalenderjahr 2027, das Kalenderjahr 2028 und das Kalenderjahr 2029;
  2. 2. Vergleichszeitraum: die Kalenderjahre 2018 bis 2021.

Zuletzt aktualisiert am

18.03.2025

Gesetzesnummer

20012142

Dokumentnummer

NOR40268834

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