§ 1 Eintrittstellen-Verordnung 2014

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2014

§ 1.

Die zugelassenen Eintrittstellen für die Einfuhr von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen mit Herkunft aus Drittländern sind im Anhang angeführt.

Zuletzt aktualisiert am

15.01.2020

Gesetzesnummer

20008779

Dokumentnummer

NOR40161224

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