§ 1 Einstellung des Schienenverkehrs zu Italien aufgrund des Ausbruchs von SARS-CoV-2

Alte FassungIn Kraft seit 16.3.2020

§ 1.

(1) Der Schienenverkehr aus Italien wird eingestellt.

(2) Der Schienenverkehr aus der Schweiz und Liechtenstein wird eingestellt.

Zuletzt aktualisiert am

22.05.2020

Gesetzesnummer

20011071

Dokumentnummer

NOR40221358

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)