1. Abschnitt
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Geltungsbereich
§ 1
(1) Diese Verordnung gilt für Betriebe, in denen auf Grund des § 20 des Arbeitnehmerschutzgesetzes Sicherheitsvertrauenspersonen tätig sein müssen, des § 21 ein sicherheitstechnischer Dienst oder des § 22 eine betriebsärztliche Betreuung einzurichten oder auf Grund des § 23 ein Sicherheitsausschuß (Zentraler Sicherheitsausschuß) zu errichten ist.
(2) Die Tätigkeit des sicherheitstechnischen Dienstes und der betriebsärztlichen Betreuung erstreckt sich auch auf die außerhalb des Standortes eines Betriebes gelegenen Arbeitsstellen.
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