Einrichtung der Blutkommission
§ 1
(1) Zur fachlichen Beratung in Fragen der Blutsicherheit wird beim Bundesministerium für Gesundheit und Frauen eine Kommission eingerichtet, die den Namen „Blutkommission“ (im Folgenden: Kommission) führt. Sie hat die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen in Fragen der Spende von Blut und Blutbestandteilen, des Transfusionswesens sowie zu Fragen hinsichtlich der Sicherheit und Versorgungssicherheit von Blutprodukten zu beraten.
(2) Das Bundesministerium für Gesundheit und Frauen hat die Geschäftsführung und die Verwaltungsangelegenheiten der Kommission zu besorgen.
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