§ 1 Einrichtung des Lehrberufes Recycling- und Entsorgungstechniker als Ausbildungsversuch

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1992

Teil 1

Allgemeine Bestimmungen

§ 1.

(1) Zur Erprobung, ob die Fertigkeiten und Kenntnisse für qualifizierte berufliche Tätigkeiten in der Abfall- und Abwasserbewirtschaftung zur Ausübung einer qualifizierten umweltbezogenen beruflichen Tätigkeit befähigen und in der Form eines Lehrberufes erlernt werden könne, wird der Lehrberuf Recycling- und Entsorgungstechniker als Ausbildungsversuch eingerichtet.

(2) Die Dauer der Ausbildung beträgt drei Jahre.

(3) Die gleichzeitige Ausbildung im Lehrberuf Recycling- und Entsorgungstechniker und in einem weiteren Lehrberuf ist nur dann zulässig, wenn der weitere Lehrberuf mit dem Lehrberuf Recycling- und Entsorgungstechniker verwandt ist.

Schlagworte

Abfallbewirtschaftung, Recyclingtechniker

Zuletzt aktualisiert am

17.06.2025

Gesetzesnummer

10007255

Dokumentnummer

NOR12078729

alte Dokumentnummer

N5199222805J

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