§ 1 Einrichtung, Ausstattung und Betriebsführung von Gastgewerbebetrieben

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1993

zum Außerkrafttreten vgl. § 153 Abs. 1 BGBl. Nr. 194/1994

Allgemeine Bestimmungen für alle Gastgewerbebetriebe, in denen Gäste beherbergt werden

§ 1.

(1) Ein Einbettzimmer muß mindestens 9 m2 und ein Zweibettzimmer mindestens 15 m2 Bodenfläche haben. Nebenräume, wie Bad, WC, Diele, Balkon, werden auf diese Flächen nicht angerechnet. Für Zimmer mit mehr als zwei Betten ist die Mindestbodenfläche so zu berechnen, daß zur Mindestbodenfläche für ein Zweibettzimmer für jedes weitere Bett eine zusätzliche Bodenfläche von 5 m2 hinzuzurechnen ist.

(2) Sind der Schrank oder die Kofferablage in einem Nebenraum des Zimmers (zB in der Diele) untergebracht, so verringert sich die gemäß Abs. 1 festgelegte Mindestgröße der Zimmer um die vom Schrank oder der Kofferablage eingenommene Bodenfläche, jedoch bei Einbettzimmern um höchstens 2 m2 und bei Zweibettzimmern um höchstens 3 m2 sowie für jedes weitere Bett um höchstens 1,5 m2.

(3) Das Aufstellen zusätzlicher Kinderbetten mit einer Liegefläche von höchstens 140 cm Länge und 70 cm Breite wird durch die im Abs. 1 und 2 getroffene Regelung nicht berührt.

Zuletzt aktualisiert am

04.02.2021

Gesetzesnummer

10007021

Dokumentnummer

NOR40231113

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