I. Richteramtsanwärter.
§ 1.
(1) Richteramtsanwärter werden Zeiträume, während der sie durch militärische Dienstleistung, aus einem anderen durch den Krieg gegebenen Grund oder aus nationalen, sogenannten rassischen oder politischen Gründen vom Antritt oder der Fortsetzung der Gerichtspraxis ausgeschlossen oder an der Vollendung ihrer Studien verhindert waren (Behinderungszeit), in die vorgeschriebene Dauer des Vorbereitungsdienstes bis zu einem Höchstmaß von einem Jahr eingerechnet.
(2) Wenn der aus nationalen, sogenannten rassischen oder politischen Gründen vom Antritt oder der Fortsetzung der Gerichtspraxis ausgeschlossene Anwärter während der Behinderungszeit in der Kanzlei eines Notars oder Rechtsanwaltes oder an einer anderen mit Rechtsangelegenheiten befaßten Stelle, bei einem Patentanwalt, im Rechtsbüro einer Bank, Versicherungsanstalt oder eines Industrieunternehmens oder bei einem Steuerberater in Vollbeschäftigung rechtsberuflich gearbeitet hat, so kann dieser Zeitraum einer Gerichtspraxis gleichgehalten werden; die gesamte Einrechung nach Abs. unddarf aber zwei Jahre nicht übersteigen.
1. Gemeint sind nur Behinderungen während des 2. Weltkrieges.
2. Die Einrechnung in den richterlichen Ausbildungsdienst regelt nunmehr § 15 RDG, BGBl. Nr. 305/1961.
Zuletzt aktualisiert am
11.09.2019
Gesetzesnummer
10001882
Dokumentnummer
NOR12024965
alte Dokumentnummer
N2194510245S
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