§ 1 Einmalzahlung für den öffentlichen Dienst in den Jahren 1996 und 1997

Alte FassungIn Kraft seit 01.5.1996

Einmalzahlung im Jahr 1996

§ 1.

Den nachstehend angeführten Bundesbediensteten, Teilnehmern an der Eignungsausbildung des Bundes und Personen mit einem Pensionsanspruch nach § 3 gebührt eine Einmalzahlung, wenn ihnen für den 1. April 1996 ein Gehalt oder ein Monatsentgelt aus ihrem Bundesdienstverhältnis, ein Ausbildungsbeitrag für die Eignungsausbildung, eine Pension nach § 3 oder ein Emeritierungsbezug gebührt:

  1. 1. den Beamten des Dienststandes, den emeritierten Ordentlichen Universitäts(Hochschul)professoren mit einem Emeritierungsbezug gemäß § 163 Abs. 4 Z 1 BDG 1979, BGBl. Nr. 333, den Vertragsbediensteten, den Bediensteten der Österreichischen Bundesforste und den Teilnehmern an der Eignungsausbildung in der Höhe von 2 700 S,
  2. 2. den emeritierten Ordentlichen Universitäts(Hochschul)professoren mit einem Emeritierungsbezug gemäß § 163 Abs. 4 Z 2 BDG 1979 in der Höhe von 2 430 S,
  3. 3. Personen mit Anspruch auf Ruhegenuß in der Höhe von 2 160 S,
  4. 4. Personen mit Anspruch auf Witwen(Witwer)versorgungsgenuß, frühere Ehegatten mit Anspruch auf Versorgungsgenuß und Personen mit Anspruch auf Versorgungsgeld oder Übergangsbeitrag in der Höhe von 1 296 S,
  5. 5. Personen mit Anspruch auf Waisenversorgungsgenuß für Vollwaisen in der Höhe von 778 S,
  6. 6. Personen mit Anspruch auf Waisenversorgungsgenuß für Halbwaisen in der Höhe von 518 S,
  7. 7. Personen mit Anspruch auf Unterhaltsbeitrag in der Höhe jenes Teiles des nach den Z 3, 4, 5 oder 6 in Betracht kommenden Betrages, der dem Verhältnis des Unterhaltsbeitrages zum vollen Ruhe(Versorgungs)genuß entspricht.

Schlagworte

BGBl. Nr. 333/1979

Zuletzt aktualisiert am

09.10.2018

Gesetzesnummer

10009009

Dokumentnummer

NOR12111623

alte Dokumentnummer

N6199655127J

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