§ 1 Einbeziehung in die Zusatzversicherung in der Unfallversicherung

Alte FassungIn Kraft seit 01.2.1984

§ 1.

In die Zusatzversicherung gemäß § 22a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes werden die Mitglieder folgender im § 176 Abs. 1 Z 7 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes genannten Körperschaften (Vereinigungen) des Landes Tirol einbezogen:

  1. 1. Die Mitglieder der örtlichen Lawinenkommission der Marktgemeinde Fieberbrunn;
  2. 2. Die Mitglieder der örtlichen Lawinenkommission der Stadtgemeinde Imst;
  3. 3. Die Mitglieder der örtlichen Lawinenkommission der Gemeinde Westendorf;
  4. 4. Die Mitglieder der örtlichen Lawinenkommission der Gemeinde Ellbögen;
  5. 5. Die Mitglieder der örtlichen Lawinenkommission der Gemeinde Telfes im Stubai;
  6. 6. Die Mitglieder der örtlichen Lawinenkommission der Gemeinde Inzing;
  7. 7. Die Mitglieder der örtlichen Lawinenkommission der Gemeinde Pill;
  8. 8. Die Mitglieder der örtlichen Lawinenkommission der Gemeinde Höfen;
  9. 9. Die Mitglieder der örtlichen Lawinenkommission der Gemeinde Pettneu am Arlberg;
  10. 10. Die Mitglieder der örtlichen Lawinenkommission der Gemeinde Nesselwängle;
  11. 11. Die Mitglieder der örtlichen Lawinenkommission der Gemeinde Brandberg;
  12. 12. Die Mitglieder der örtlichen Lawinenkommission der Gemeinde St. Jakob i. Defereggen;
  13. 13. Die Mitglieder der örtlichen Lawinenkommission der Gemeinde Ischgl;
  14. 14. Die Mitglieder der örtlichen Lawinenkommission der Gemeinde Schwendau;
  15. 15. Die Mitglieder der örtlichen Lawinenkommission der Gemeinde Kals am Großglockner;
  16. 16. Die Mitglieder der örtlichen Lawinenkommission der Gemeinde Achenkirch;
  17. 17. Die Mitglieder der örtlichen Lawinenkommission der Gemeinde Heiterwang.

Zuletzt aktualisiert am

07.07.2021

Gesetzesnummer

10008544

Dokumentnummer

NOR12101078

alte Dokumentnummer

N6198412841L

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