Begriffsbestimmungen
§ 1.
(1) Akkreditierte Eichstellen - nachfolgend Eichstellen genannt - sind Stellen, die für die innerstaatliche Eichung von Messgeräten akkreditiert sind.
(2) Träger der Eichstelle im Sinne dieser Verordnung ist jene physische oder juristische Person oder Personengesellschaft des Handelsrechtes, die die Akkreditierung beantragt (Antragsteller) und der die Akkreditierung durch Bescheid erteilt wird.
(3) Eichtechnischer Prüfraum im Sinne dieser Verordnung ist eine Liegenschaft mit darauf befindlicher zweckentsprechender baulicher Gestaltung, die unter der Verantwortung der Eichstelle steht, wobei in diesem Prüfraum
- 1. die Eichungen der Messgeräte durchgeführt, die geeichten Messgeräte jedoch nicht im eichpflichtigen Verkehr verwendet werden,
- 2. alle für die Eichung erforderlichen Einrichtungen verwendet oder bereitgehalten werden und
- 3. die Lagerung der geeichten Messgeräte zum Zweck der Überprüfung durch die Behörde erfolgt.
(4) Messgeräteart im Sinne dieser Verordnung umfasst gemäß dem Maß- und Eichgesetz eichpflichtige Messgeräte einer oder mehrerer Messgrößen.
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