Abschnitt I
Definitionen
§ 1
(1) Unter Meßgeräten im Sinne dieser Verordnung sind sowohl einzelne Geräte oder Maßverkörperungen als auch Vorrichtungen oder Anlagen zur Messung zu verstehen.
(2) Unter Meßgeräteteilen im Sinne dieser Verordnung sind einzelne, meßtechnisch bedeutsame Teile oder Zusatzeinrichtungen zu verstehen, die bei mehreren Meßgeräten Verwendung finden können.
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