§ 1 Ehrengeschenke-Verordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.6.2012

§ 1.

Vereinnahmte Erlöse aus Veräußerungen von Ehrengeschenken, die Bediensteten im Bereich des Bundesministeriums für Wissenschaft und Forschung übergeben wurden, sind nach Anhörung des jeweils zuständigen Personalvertretungsorganes zur Linderung von Notlagen zu verwenden, in die Bedienstete aus dem Bereich der jeweils vereinnahmenden Dienstbehörde unverschuldet geraten sind.

Zuletzt aktualisiert am

20.12.2018

Gesetzesnummer

20007840

Dokumentnummer

NOR40139742

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