§ 1.
Vereinnahmte Erlöse aus Veräußerungen von Ehrengeschenken, die Bediensteten im Bereich des Bundesministeriums für Wissenschaft und Forschung übergeben wurden, sind nach Anhörung des jeweils zuständigen Personalvertretungsorganes zur Linderung von Notlagen zu verwenden, in die Bedienstete aus dem Bereich der jeweils vereinnahmenden Dienstbehörde unverschuldet geraten sind.
Zuletzt aktualisiert am
20.12.2018
Gesetzesnummer
20007840
Dokumentnummer
NOR40139742
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)