Erster Abschnitt
Recht der Eheschließung
A. Ehefähigkeit
§ 1.
(1) Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, sind ehemündig.
(2) Das Gericht hat eine Person, die das 16. Lebensjahr vollendet hat, auf ihren Antrag für ehemündig zu erklären, wenn der künftige Ehegatte volljährig ist und sie für diese Ehe reif erscheint.
Schlagworte
Ehemündigkeit, Außerstreitgesetz
Zuletzt aktualisiert am
22.04.2024
Gesetzesnummer
10001871
Dokumentnummer
NOR40013408
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