§ 1 EDV-Systemtechnik-Ausbildungsordnung

Alte FassungIn Kraft seit 16.6.2005

Lehrberuf EDV-Systemtechnik

§ 1.

(1) In der Mechatronik ist der Lehrberuf EDV-Systemtechnik mit einer Lehrzeit von dreieinhalb Jahren eingerichtet.

(2) In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (EDV-Systemtechniker/EDV-Systemtechnikerin) zu bezeichnen.

Zuletzt aktualisiert am

31.07.2018

Gesetzesnummer

20002882

Dokumentnummer

NOR40065251

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