§ 1 Edelmetallgegenstände - Prüfung und Bezeichnung

Alte FassungIn Kraft seit 03.7.1975

ABSCHNITT I

Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen

§ 1.

Die Bestimmung des Übereinkommens betreffend die Prüfung und Bezeichnung von Edelmetallgegenständen (im folgenden Übereinkommen genannt) gelten für Edelmetallgegenstände, die

  1. a) aus einem Vertragsstaat über die Zollgrenze eingeführt werden ohne Rücksicht auf ihren Ursprung; aus Nichtvertragsstaaten eingeführte Edelmetallgegenstände unterliegen den Bestimmungen des Punzierungsgesetzes auch dann, wenn sie gemäß dem Übereinkommen bezeichnet worden sind;
  2. b) im Inland für die Ausfuhr erzeugt werden. Mit den für die Ausfuhr erzeugten und gemäß dem Übereinkommen bezeichneten Edelmetallgegenständen ist im Inland ein Handel nur zwischen Erzeuger und Händler oder Händlern untereinander gestattet. § 32 der Durchführungsverordnung zum Punzierungsgesetz, BGBl. Nr. 385/1967, ist entsprechend anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

01.10.2018

Gesetzesnummer

10004196

Dokumentnummer

NOR12046296

alte Dokumentnummer

N3197524758L

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