§ 1 E-Commerce-Kaufmann/E-Commerce-Kauffrau-Ausbildungsordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.6.2018

Lehrberuf E-Commerce-Kaufmann/E-Commerce-Kauffrau

§ 1.

(1)   Der Lehrberuf E-Commerce-Kaufmann/E-Commerce-Kauffrau ist mit einer Lehrzeit von drei Jahren als Ausbildungsversuch eingerichtet.

(2)  In die Ausbildung im Lehrberuf E-Commerce-Kaufmann/E-Commerce-Kauffrau kann bis zum Ablauf des 31. Mai 2023 eingetreten werden.

(3)  In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (E-Commerce-Kaufmann oder E-Commerce-Kauffrau) zu bezeichnen.

Zuletzt aktualisiert am

04.03.2020

Gesetzesnummer

20010240

Dokumentnummer

NOR40204492

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