Lehrberuf E-Commerce-Kaufmann/E-Commerce-Kauffrau
§ 1.
(1) Der Lehrberuf E-Commerce-Kaufmann/E-Commerce-Kauffrau ist mit einer Lehrzeit von drei Jahren als Ausbildungsversuch eingerichtet.
(2) In die Ausbildung im Lehrberuf E-Commerce-Kaufmann/E-Commerce-Kauffrau kann bis zum Ablauf des 31. Mai 2023 eingetreten werden.
(3) In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (E-Commerce-Kaufmann oder E-Commerce-Kauffrau) zu bezeichnen.
Zuletzt aktualisiert am
04.03.2020
Gesetzesnummer
20010240
Dokumentnummer
NOR40204492
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)