Nachgeordnete Dienstbehörden
§ 1.
(1) Ab 1. Jänner 2017 sind nachgeordnete Dienstbehörden im Sinne des § 2 Abs. 3 DVG
- 1. das Kommando Landstreitkräfte,
- 2. das Kommando Luftstreitkräfte und
- 3. das Kommando Logistik.
(2) Ab 1. September 2017 ist darüber hinaus das Kommando Führungsunterstützung und Cyber Defence nachgeordnete Dienstbehörde im Sinne des § 2 Abs. 3 DVG.
Zuletzt aktualisiert am
21.01.2019
Gesetzesnummer
20009765
Dokumentnummer
NOR40189450
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)