§ 1.
Nachgeordnete Dienststellen gemäß § 2 Abs. 2 zweiter Satz DVG (Dienstbehörden erster Instanz) und gemäß § 2e Abs. 1 zweiter Satz VBG (Personalstellen), die nach ihrer Organisation und personellen Besetzung zur Durchführung der Dienstrechtsangelegenheiten geeignet sind, sind im Bereich des Justizressorts
- 1. die Präsidentin des Obersten Gerichtshofes,
- 2. die Generalprokuratur (einschließlich der Zuständigkeit für die Beamten des Allgemeinen Verwaltungsdienstes und die Vertragsbediensteten dieser Dienststelle),
- 3. die Präsidenten der Oberlandesgerichte,
- 4. die Oberstaatsanwaltschaften (einschließlich der Zuständigkeit für die Beamten des Allgemeinen Verwaltungsdienstes und die Vertragsbediensteten dieser Bereiche),
- 5. die Vollzugsdirektion (bundesweit für die Dienststellen im Bereich des Strafvollzuges sowie für die Beamten der Bewährungshilfe und die Bediensteten der Jugendgerichtshilfe).
Die Rechtsvorschrift wurde mit BGBl. II Nr. 471/2008 nochmals aufgehoben.
Zuletzt aktualisiert am
04.06.2018
Gesetzesnummer
20005496
Dokumentnummer
NOR40091426
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