§ 1 DVPV-BMJ 2008

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2008

§ 1.

Nachgeordnete Dienststellen gemäß § 2 Abs. 2 zweiter Satz DVG (Dienstbehörden erster Instanz) und gemäß § 2e Abs. 1 zweiter Satz VBG (Personalstellen), die nach ihrer Organisation und personellen Besetzung zur Durchführung der Dienstrechtsangelegenheiten geeignet sind, sind im Bereich des Justizressorts

  1. 1. die Präsidentin des Obersten Gerichtshofes,
  2. 2. die Generalprokuratur (einschließlich der Zuständigkeit für die Beamten des Allgemeinen Verwaltungsdienstes und die Vertragsbediensteten dieser Dienststelle),
  3. 3. die Präsidenten der Oberlandesgerichte,
  4. 4. die Oberstaatsanwaltschaften (einschließlich der Zuständigkeit für die Beamten des Allgemeinen Verwaltungsdienstes und die Vertragsbediensteten dieser Bereiche),
  5. 5. die Vollzugsdirektion (bundesweit für die Dienststellen im Bereich des Strafvollzuges sowie für die Beamten der Bewährungshilfe und die Bediensteten der Jugendgerichtshilfe).

Die Rechtsvorschrift wurde mit BGBl. II Nr. 471/2008 nochmals aufgehoben.

Zuletzt aktualisiert am

04.06.2018

Gesetzesnummer

20005496

Dokumentnummer

NOR40091426

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)