Zweck der Lehrabschlußprüfung
§ 1.
Zweck der Lehrabschlußprüfung ist es, festzustellen, ob sich der Lehrling die im betreffenden Lehrberuf erforderlichen Fertigkeiten und Kenntnisse angeeignet hat und in der Lage ist, die diesem Lehrberuf eigentümlichen Tätigkeiten selbst fachgerecht auszuführen.
Zuletzt aktualisiert am
05.02.2026
Gesetzesnummer
10006316
Dokumentnummer
NOR12069566
alte Dokumentnummer
N51974138120
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
