§ 1 Durchführung von Lehrabschlußprüfungen

Alte FassungIn Kraft seit 15.4.1974

Zweck der Lehrabschlußprüfung

§ 1.

Zweck der Lehrabschlußprüfung ist es, festzustellen, ob sich der Lehrling die im betreffenden Lehrberuf erforderlichen Fertigkeiten und Kenntnisse angeeignet hat und in der Lage ist, die diesem Lehrberuf eigentümlichen Tätigkeiten selbst fachgerecht auszuführen.

Zuletzt aktualisiert am

05.02.2026

Gesetzesnummer

10006316

Dokumentnummer

NOR12069566

alte Dokumentnummer

N51974138120

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