§ 1 Durchführung des Kraftfahrliniengesetzes 1952 (1. Durchführungsverordnung)

Alte FassungIn Kraft seit 02.9.1954

I. Allgemeine Vorschriften.

§ 1.

(1) Eine Kraftfahrlinie ist grundsätzlich vom Anfangs- bis zum Endpunkt der konzessionierten Strecke zu betreiben. Ohne ausdrückliche Genehmigung der Konzessionsbehörde ist daher unzulässig:

  1. 1. Der Betrieb überwiegend auf Teilstücken (Teilen einer Kraftfahrlinie);
  2. 2. die durchlaufende Befahrung mehrerer Kraftfahrlinien beziehungsweise von Teilen verschiedener Linien (Koppeln von Kraftfahrlinien).

(2) Eine solche Genehmigung darf nicht erteilt werden, wenn dadurch wirtschaftliche Interessen anderer Verkehrsträger verletzt werden.

Schlagworte

Anfangspunkt

Zuletzt aktualisiert am

21.11.2023

Gesetzesnummer

10006218

Dokumentnummer

NOR12068611

alte Dokumentnummer

N5195417398L

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