§ 1 Durchführung des Bildungsdokumentationsgesetzes an Privatuniversitäten

Alte FassungIn Kraft seit 20.1.2004

Allgemeine Bestimmungen

§ 1.

(1) Diese Verordnung gilt für folgende Bildungseinrichtungen:

  1. 1. Privatuniversitäten gemäß dem Universitäts-Akkreditierungsgesetz, BGBl. I Nr. 168/1999,
  2. 2. theologische Lehranstalten gemäß Artikel V § 1 Abs. 1 des Konkordates zwischen dem Heiligen Stuhle und der Republik Österreich, BGBl. II Nr. 2/1934, und
  3. 3. außeruniversitäre Bildungseinrichtungen, die Lehrgänge universitären Charakters gemäß § 27 des Universitäts-Studiengesetzes, BGBl. I Nr. 48/1997, anbieten, und zwar im Rahmen ihrer Tätigkeit für solche Lehrgänge.

(2) Jeder Datenübermittlung nach dieser Verordnung sind Bezeichnung, Anschrift, Rechtsnatur und Datenverarbeitungsregisternummer des Erhalters der Bildungseinrichtung, die Angabe der Art der Bildungseinrichtung sowie die Information über den Inhalt der nachfolgenden Datensätze und das Meldedatum voranzustellen.

(3) Zur Codierung der Staaten Anlage 1 Z 2, Merkmale Nr. 5 und 6, sind die von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur bekannt gegebenen Codes zu verwenden.

(4) Die Erhalter und Leiterinnen oder Leiter der Bildungseinrichtungen haben bei der Übermittlung der Daten die system- und datentechnischen Vorgaben der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ einzuhalten.

Zuletzt aktualisiert am

24.07.2019

Gesetzesnummer

20003171

Dokumentnummer

NOR40049334

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